Das Setzen von optionalen Tracking-Cookies auf einer Website ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen ist nach dem Urteil des LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.10.2021 (3-06 O 24/21) ausreichend, um eine Wettbewerbsverletzung zu begründen. Arbeitet ein Unternehmen mit einem technisch-fehlerhaften Cookie-Banner, so haftet es als Täter auf Unterlassung. Der Website-Betreiber muss sich das Handeln des von ihm Beauftragten Cookie-Banner-Anbieters iSv § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

Sachverhalt

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Betreiber von Fitnessstudios, der Cookies von bekannten Diensten, wie Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads auf seiner Website einsetzte. Der Cookie-Banner eines „führenden Anbieters“ arbeiteten jedoch technisch fehlerhaft. So wurden bereits unmittelbar bei Seitenaufruf sog. Tracking Cookies geladen, die ohne die erforderliche Einwilligung bereits Daten verarbeiteten. Des Weiteren wurde dem Besucher vorgetäuscht, dass er nicht erforderliche Cookies aktiv auswählen oder deaktivieren könne. Tatsächlich hatte die individuelle Auswahl des Website-Besuchers keine technische Auswirkung auf das Laden der Tracking Cookies. Es wurden stets alle aktiviert.

Rechtliche Einordnung

Datenschutzrechtlich ist bereits seit den Entscheidungen des EuGH und des BGH zur Erforderlichkeit der Einwilligung bei nicht notwendige Cookies unstrittig, dass eine derartige aktive und informierte Einwilligung in das Setzen von Cookies bereits vor dem tatsächlichen Gebrauch eingeholt werden muss. Seit der Neuordnung im deutschen Telemedienrecht, gilt dies auch nach § 25 TTDSG.

Mit der Entscheidung des Gerichts vom 19.10.2021 wird diese Praxis nun auch wettbewerbsrechtlich relevant. Das LG Frankfurt verurteilte den Website-Betreiber wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 15 Abs. 3 TMG a.F. sowie wegen Irreführung zur Unterlassung. Die Irreführung sei wettbewerbsrechtlich insofern relevant, als dass die Verbraucher sich mit den Inhalten der Website weiter befassen. Kausal hierfür ist die irrige Annahme, es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert und es könne durch Anklicken „nur notwendige Cookies“ eine Auswahl getroffen werden. Bei Kenntnis dieser gegen ihren Willen bereits erfolgten Aktivierung hätten Konsumenten unter Umständen die Website zu einem vorhergehenden Zeitpunkt bereits verlassen. Die Websitebetreiber haften des Weiteren für die von dem Cookie-Banner-Dienstleister vorgenommene fehlerhaften Prozessumstellung gem. § 8 Abs. 2 UWG. Hierbei handelt es sich um eine sog. Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Der Verantwortliche kann sich folglich nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung des Dienstleisters nicht gekannt oder nicht verhindern können. Folglich blieb der Einwand des Unternehmens, die Prozessumstellung sei ohne ihr Wissen vorgenommen worden, erfolglos.

Fazit

Bereits im April dieses Jahres hatte das LG Köln (Az.: 31 O 36/21) entschieden, wettbewerbswiderrechtlich handelt, wer ein Cookie-Banner vorsieht, dass der Nutzer durch weitere Nutzung der Website dem Setzen von Cookies zustimmt.

Das LG Frankfurt am Main setzt mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Einwilligung in Cookies um. Nachdem bereits datenschutzrechtlich verstärkt gegen fehlerhafte Cookie-Banner vorgegangen wurde, schaltet sich nun die Wettbewerbszentrale in dieses Thema ein. Ein Grund mehr, die eigenen technischen Einstellungen genau zu überprüfen.

Christian Krösch