Der Bundesgerichtshof befasste sich jüngst in seinem, für die Praxis der Insolvenzverwaltung bedeutenden Urteil vom 31.10.2019 (Az.: IX ZR 170/18) mit Fragen im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO gegenüber Sozialversicherungsträgern. Im Zuge dessen entschied der BGH: Bedienen sich neben dem beklagten Sozialversicherungsträger, ebenso weitere Einzugsstellen zur Vollstreckung von Bescheiden des Hauptzollamts, und zahlt der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger, so müssen sich diese das gesamte Wissen des Hauptzollamts nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

1. Der Sachverhalt

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der Schuldnerin über deren Vermögen mit Antrag vom 13. März 2014 am 14. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, bei der Mitarbeiter der Schuldnerin versichert waren. In dem Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 erfolgten die Beitragszahlungen an die Beklagte wiederholt erst nach monatelanger Verzögerung. Für die Einziehung entsprechender Beiträge ab Juli 2011 erteilte die Beklagte Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber weiteren Gläubigern war ähnlich und ging ebenfalls mit der Erteilung von Vollstreckungsaufträgen an das Hauptzollamt einher. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr von in Summe 33 Beitragszahlungen im Zeitraum von September 2011 bis Februar 2014 in Anspruch.

2. Die Entscheidung des BGH

Zunächst stellte der BGH fest, dass eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorliegt. Im Anschluss daran wiederholte der BGH seine ständige Rechtsprechung, nach der es für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ausreichend ist, dass der Anfechtungsgegner im Allgemeinen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Dabei muss ihm die Rechtshandlung, die die Gläubigerbenachteiligung auslöste, nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Hinreichendes Indiz kann eine fortdauernd schleppende Zahlungsweise, bei der Verbindlichkeiten des Schuldners ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden können, sein. Eine mehrmonatige – nicht notwendig sechsmonatige – Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen legt eine Zahlungseinstellung nahe. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend mit einer Verzögerung von 2 bis 3 Monaten in einem Zeitraum von rund 11 Monaten leistet. Der BGH verdeutlicht, dass sowohl die wiederholten Beitragsrückstände, als auch die Tatsache, dass die Krankenkasse die Beitragszahlungen der Schuldnerin nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken konnte, als hinreichende Verdachtsmomente einer kritischen Liquiditätslage der Schuldnerin anzusehen sind.

Nachfolgend führt das Gericht aus, dass sich der Sozialversicherungsträger bei Zuhilfenahme des Hauptzollamts zur Vollstreckung von Bescheiden nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X, § 4 b) VwVG, § 249 Abs. 1 S. 3 AO, § 1 Nr. 3 FVG, im Rahmen der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, Kennnisse des Hauptzollamts über von weiteren Einzugsstellen aufgrund von Beitragsrückständen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Aus § 252 AO, den es gem. § 5 Abs. 1 VwVG anzuwenden gilt, ergibt sich eine gesetzliche Fiktion. Danach ist die mit der Vollstreckung beauftragte Vollstreckungsbehörde Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs. Das Hauptzollamt nimmt eine Vertreterstellung für die Beklagte wahr und mithin war diese auch über die weiteren gegen die Schuldnerin geführten Vollstreckungsverfahren, die folglich deren Zahlungseinstellung offenbarten, unterrichtet. In Anbetracht dessen bedarf es einer Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts auch dann, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte. Dabei wird mehrfach auf den BGH Beschluss vom 14.02.2013 – IX ZR 115/12 sowie auf das BGH Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 95/14 verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hält es der BGH in Hinblick auf die Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts für unerheblich, dass der Kläger nicht dargelegte, von welcher Person die Übersichten über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber den betreffenden weiteren Sozialversicherungsträgern gefertigt wurden und woher die entsprechenden Informationen stammten. Es komme allein darauf an, dass sich aus der Darlegung des Insolvenzverwalters ergibt, dass sich auch weitere Einzugsstellen mit Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt wendeten und die Schuldnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zahlte.

Zuletzt weist der Senat darauf hin, dass der festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin für den Zeitraum ab September 2011, die von ihr an den Anfechtungsgegner zu einem späteren Zeitpunkt pünktlich bei Fälligkeit entrichteten Beiträge nicht entgegenstehen. Eine festgestellte Zahlungsunfähigkeit könne nur dann entfallen, wenn Schuldner seine Zahlungen allgemein wiederaufgenommen hätte.

3. Fazit

Mit dem Urteil hat der BGH nochmals die wesentlichen Grundpfeiler für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegenüber Sozialversicherungsträgern deutlich gemacht. Aus der Entscheidung ergibt sich eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Vorsatzanfechtung, da für ein substantiiertes Vorbringen zur Wissenszurechnung der Vortrag des Insolvenzverwalters genügt, dass das Hauptzollamt von verschiedenen Sozialversicherungsträgern beauftragt wurde. Dabei reicht es aus, wenn sich der Verwalter auf entsprechende Aufstellungen bezieht, die er sich vom Hauptzollamt nach Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Informationsfreiheitsgesetz hat vorlegen lassen. Gleiches wird er auch erreichen können, wenn er sich nach Auswertung der Buchhaltung des Schuldners auf entsprechende Zahlungen an das Hauptzollamt bezieht.

Jeder engagierte Insolvenzverwalter wird die damit einhergehende Möglichkeit zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ausgiebig nutzen.

Christian Krösch