Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat kürzlich eine Checkliste für Restrukturierungspläne gem. § 16 StaRUG (Stand: 14.07.2022) veröffentlicht. Zudem wurden Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) i.S.d. § 101 StaRUG bereitgestellt.

1. Checkliste für Restrukturierungspläne

Mit der vorliegenden Checkliste kommt das Bundesministerium der Justiz seinem Auftrag aus § 16 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und -restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) nach, eine auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnittene Hilfestellung für die Konzipierung und Erstellung von Restrukturierungsplänen nach den §§ 5 ff. StaRUG bekanntzugeben.

Ziel der Restrukturierung

Restrukturierungspläne dienen der Sanierung von Unternehmen. Sie müssen auf einen nachhaltigen Sanierungserfolg ausgerichtet sein (vgl. § 14 Absatz 1, § 29 Absatz 1 StaRUG).  Auf Grundlage eines Restrukturierungsplans lassen sich im Wesentlichen die finanzwirtschaftlichen Aspekte einer Sanierung umsetzen. Dabei können z.B. Forderungen bestimmter Gläubiger gekürzt, umgewandelt oder in ihrer Fälligkeit verschoben werden. Daneben können auch Sicherungsrechte an Gegenständen des Unternehmensvermögens gestaltet werden.

Dabei darf nicht übersehen werden, dass oftmals eine Vielzahl teils unternehmensexterner, teils unternehmensinterner Wirkfaktoren zusammen kommen, die als solche zu identifizieren und in ihren Wechselwirkungen zu bestimmen sind. In Betracht zu ziehen ist stets, dass finanzielle Schwierigkeiten Folge tieferliegender Schwierigkeiten sein können, die in der operativen Aufstellung des Unternehmens oder gar im Geschäftsmodell angelegt sind. In einem solchen Fall werden finanzwirtschaftliche Maßnahmen, die sich auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans umsetzen lassen, nicht ohne weiteres ausreichen, um einen nachhaltigen Sanierungserfolg zu erzielen.

Operative Sanierungsmaßnahmen

Operative Sanierungsmaßnahmen hingegen erfordern die Neuausrichtung des Unternehmens, die sich auf der Grundlage von Planregelungen nicht bewerkstelligen lassen. Insbesondere kann über einen Restrukturierungsplan nur beschränkt auf den Inhalt von noch beiderseitig zu erfüllenden Verträgen (insbesondere auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse) eingewirkt werden (vgl. § 3 Absatz 2 StaRUG). Anders als im Insolvenzverfahren
(§§ 103, 109, 113 der Insolvenzordnung (InsO)) eröffnet der Restrukturierungsrahmen der §§ 29 ff. StaRUG keine besonderen Möglichkeiten zur Ablehnung der Erfüllung von Verträgen oder zur Kündigung von Verträgen. Auch können die Forderungen von Arbeitnehmern, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und bestimmte Forderungen, die im Insolvenzverfahren nachrangig wären, nicht auf der Grundlage eines Plans gestaltet werden (vgl. § 4 Absatz 1 StaRUG).

Verwendung der Checkliste

Die Checkliste dient in erster Linie als Orientierungshilfe. Obgleich die vorliegende Checkliste sämtliche Anforderungen anspricht, die sich den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lassen, kann sie keinen Anspruch darauf erheben, diese Anforderungen in einer Weise zu konkretisieren, die jedem Einzelfall gerecht wird. Die konkreten Anforderungen an den Planinhalt hängen stets vom Einzelfall ab. Daher deckt die Checkliste auch Punkte ab, die sich in einzelnen Fällen als nicht einschlägig erweisen können. Im Anwendungsfall ist daher stets zu prüfen, ob und inwieweit die jeweiligen Punkte einschlägig sind; den Anlass zu einer derartigen Prüfung zu geben, gehört zu den wesentlichen Funktionen dieser Checkliste. Die Vielfalt der denkbaren Plangestaltungen sowie überhaupt der Situationen, in denen Unternehmen eine planbasierte Restrukturierung in Betracht ziehen können, lässt es demgegenüber nicht zu, ein Formular zu schaffen, das allen denkbaren Gestaltungen und zugleich seiner Funktion gerecht wird, der Nutzerin bzw. dem Nutzer Orientierung zu geben.  Daher versteht es sich von selbst, dass die Checkliste eine im Einzelfall erforderliche fachkundige Beratung nicht ersetzen kann.

2. Frühwarnsysteme (§ 101 StaRUG)

§ 101 StaRUG verpflichtet das BMJ, auf seinen Internetseiten Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) bereitzustellen. Die vorhandenen Angebote sind nunmehr auf der Webseite verfügbar. Neben diesen Frühwarnsystemen gibt es auch noch verschiedene Modelle privater Anbieter. Gemäß § 101 StaRUG ist hier jedoch nur auf die Modelle der öffentlichen Stellen hinzuweisen.

Christian Krösch