Der Gesetzgeber beabsichtigt, durch gesetzliche Neuregelungen sehr weitgehende Auskunftspflichten von Vertragspartnern und Banken einzuführen, um durch automatischen Datenabruf in Besitz von Informationen über mögliche verheimlichte Einkünfte zu gelangen. Es droht der gläserne Steuerbürger, da nunmehr Vertragspartner zur Auskunft über Vertragsverhältnisse, Tätigkeiten und gezahlte Vergütungen verpflichtet werden sollen.

In der Öffentlichkeit bislang wenig beachtet, steht das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften kurz vor dem Abschluss. Im Bundestag wurde am 27.04.2017 bereits die 3. Lesung durchgeführt, der Bundestag hat noch nicht terminiert. Derzeit ist davon auszugehen, dass das Gesetz ohne größere Änderungen auch diese Hürde in Kürze nehmen wird. Insgesamt kann dem Gesetzgeber eine schon fast ungewöhnliche Aktivität attestiert werden, da seit dem 1. Referentenentwurf des BMF gerade einmal knapp 5 Monate verstrichen sind.

Worum geht es dabei eigentlich? Vordergründig wurde die Affäre um die sog. Panama-Papers zum Anlass genommen, die Beteiligung bzw. wirtschaftliche Beherrschung von „Briefkastenfirmen“ in Steueroasen besser aufklären zu können. Dies klingt noch unspektakulär, da die wenigsten Steuerbürger in Deutschland sich mit derart komplizierten (und zumeist tatsächlich illegalen) „Steuersparmodellen“ beschäftigen.

Hierzu regelt der Gesetzesentwurf, dass es dem Fiskus zukünftig einfacher möglich sein wird, sogenannte Sammelanfragen an Banken etc. zu stellen. Bei einer Sammelauskunft wendet sich der Fiskus schlichtweg an ein Unternehmen (z.B. ein Krankenhaus) und verlangt Auskunft, wer dort als externer Dienstleister arbeitet, z.B. als selbständiger Arzt etc. Die erlangten Daten werden dann mit den einzelnen Finanzämtern abgeglichen und geprüft, ob tatsächlich der Steuerpflichtige auch Einnahmen aus dieser Tätigkeit versteuert hat.

Nach der Rechtsprechung des BFH waren Sammelauskunftsersuchen bislang zwar bereits möglich, aber immerhin an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Durch das nunmehr geplante Gesetz wird den Behörden praktisch ein Freibrief ausgestellt, da nunmehr lediglich ein „hinreichender Anlass“ zur Wirksamkeit eines Sammelauskunftsersuchens genügen soll.  Als „hinreichender Anlass“ genügen wohl bereits bei der Finanzverwaltung bekannte Hinterziehungsfälle oder der Verdacht auf Branchenmanipulationen, wie sie z.B. in Gastronomie und anderen bargeldintensiven Betrieben verbreitet sein.

Besonderen Sprengstoff entfalten die Sammelanfragen dadurch, dass nunmehr auch im Ausland entsprechende Anfragen möglich sind. So hat z.B. die Schweiz bereits vor Jahren ein bilaterales Abkommen mit Deutschland geschlossen, welches die entsprechenden Sammelanfragen ermöglicht, aufgrund verschiedener Gerichtsverfahren in der Schweiz wurden diese tatsächlich bislang aber nicht ausgeführt. Im Jahr 2016 und nunmehr im März 2017 segnete das Schweizer Bundesgericht nunmehr aber die Anfragen ab, so dass zu erwarten ist, dass der deutsche Fiskus in erheblichem Umfang entsprechende Anfragen ins Ausland stellen wird.

Denkbar sind weitere Sammelanfragen in Deutschland bei Krankenhäusern, Pharmalieferanten etc. zu erwarten. Besonders in den Fokus der Finanzämter scheinen Freelancer im IT-Bereich mit Abrechnungsagenturen im Ausland sowie Vermittlungsplattformen für Dienste aller Art gerückt zu sein. Zum Einen vermutet die Finanzverwaltung, dass die entsprechenden Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt wurden. Zum Anderen steht auch die Vermutung im Raum, dass es sich im Einzelfall tatsächlich um Scheinselbständige handeln könnte und dem Staat Einnahmen in der Sozialversicherung verloren gegangen sein könnten.

Vor diesem Hintergrund sollten Steuerpflichtige überprüfen, ob ggf. eine Korrektur von bislang fehlerhaften Steuererklärungen vorgenommen werden sollte, bevor dem Finanzamt die Daten von dritter Seite bekannt wurden. Spätestens dann wäre eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel nicht mehr möglich.