Nach der Evaluierung des „Kleinanlegerschutzgesetzes“ steht jetzt die Änderung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) an. Dazu liegt mittlerweile die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vor. Die sich daraus für die Crowdfunding-Plattformen und Anbieter von Vermögensanlagen ergebenden Änderungen möchten wir hier kurz skizzieren.

Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten bei Befreiungen für Schwarmfinanzierungen

In § 2a Abs. 1 VermAnlG wird der Begriff des „Anbieters“ gestrichen um klarzustellen, dass es für die Berechnung des Schwellenwertes von 2,5 Millionen Euro nicht auf die Anzahl der Anbieter ankommt, sondern auf den Verkaufspreis sämtlicher angebotener Vermögensanlagen ein und desselben Emittenten. Auf diese Weise wird Marktteilnehmern die Möglichkeit genommen zu versuchen, das Gesamtemissionsvolumen eines Emittenten unter Einschaltung mehrerer Anbieter zu umgehen.

Weitere Ausnahme von Befreiungen für Schwarmfinanzierungen bei maßgeblichem Einfluss des Emittenten auf die Internet-Dienstleistungsplattform

Weiter wird in § 2a VermAnlG ein neuer Absatz 5 eingefügt, der das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen für den Fall untersagt, dass der Emittent die Internet-Dienstleistungsplattform (zumeist sog. Crowdfunding-Plattformen) maßgeblich beeinflussen kann. Die Regelung reagiert auf Fallgestaltungen, in denen die Internet-Dienstleistungsplattform ihrer Intermediärfunktion nicht nachkommen kann, weil sie allein den Interessen eines Emittenten dient. Solche Fallgestaltungen sollen nach dem Entwurf beispielsweise vorliegen, wenn die Internet-Dienstleistungsplattform vom Emittenten nur für den Zweck gegründet wurde, um von den Ausnahmen nach § 2a VermAnlG zu profitieren.

Der Gesetzgeber möchte Plattformen ausschließen, die allein ein Vertriebsvehikel des Emittenten darstellen. Unklar bleibt aber auch nach der Gesetzesbegründung was konkret unter „unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss“ zu verstehen ist.

Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts durch die BaFin, Fristen und Verfahrensablauf

In § 13 VermAnlG werden die Absätze 1 bis 3 vollständig durch die neuen Absätze 1 bis 4 ersetzt.

Dazu wird mit der Änderung der Absätze 1 und 2 zunächst eine formale Überprüfung des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeführt. Dies war aus unserer Erfahrungen aus zahlreichen Finanzierungsrunden bereits gelebte Verwaltungspraxis der BaFin, die nunmehr in das Gesetz übernommen wird.

Künftig darf das VIB erst dann veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung durch die BaFin gestattet wurde. Die BaFin überprüft, ob das eingereichte VIB die gesetzlichen Mindestangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge vollständig enthält. Wird die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG oder § 2b VermAnlG in Anspruch genommen, hat die BaFin dem Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des VIB mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet.

Mindestangaben in fester Reihenfolge

§ 13 Abs. 3 VermAnlG wird geändert, um für das VIB künftig eine feste Reihenfolge der Mindestangaben festzulegen. Dadurch soll nach der Gesetzesbegründung eine bessere Vergleichbarkeit der verschiedenen Produkte auf dem Markt gewährleistet werden. Außerdem werden die Mindestangaben für das VIB erweitert, damit sich Anleger besser über die angebotenen Vermögensanlagen informieren können, insbesondere in den Fällen des § 2a VermAnlG oder § 2b VermAnlG, wenn neben dem VIB kein Verkaufsprospekt erstellt werden muss.

Das VIB darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer Form enthalten (Änderungen haben wir hervorgehoben), dass das Publikum

1. die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,

2. Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform,

3. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die Anlageobjekte,

4. die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung,

5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,

6. das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl der Anteile,

7. den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten,

8. die Aussichten für die vertragsgemäße Zinszahlung und Rückzahlung unter verschiedenen Marktbedingungen,

9. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und Provisionen, im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die Internet-Dienstleistungsplattform von dem Emittenten für die Vermittlung der Vermögensanlage erhält, sowie

10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne von § 2a Absatz 5 des Emittenten auf die Internet-Dienstleistungsplattform in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.

Warnhinweis und zusätzlich Hinweise

Die Hinweispflichten in § 13 Abs. 4 VermAnlG werden erweitert und um den bisher in § 13 Abs. 6 VermAnlG enthaltenen Warnhinweis ergänzt. Dabei wird für den Warnhinweis eine Platzierung auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift vorgegeben, um dessen Sichtbarkeit zu erhöhen.

Der nach der neuen Nummer 1 erforderliche Hinweis auf die nicht erfolgende Prüfung durch die Bundesanstalt wird an die nun erfolgende formale Prüfung angepasst und auf einen Hinweis auf die nicht erfolgende inhaltliche Prüfung beschränkt. Die übrigen Hin-weise sind in der vorgegebenen Reihenfolge im Anschluss an die Mindestangaben in das Vermögensanlagen-Informationsblatt aufzunehmen und entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben aus § 13 Abs. VermAnlG a.F.

Für die Fälle, in denen die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a VermAnlG oder § 2b VermAnlG entbehrlich ist, wird jetzt in § 13 Abs. 7 VermAnlG geregelt, dass für das Vermögens-anlagen-Informationsblatt dennoch eine Aktualisierungspflicht besteht, um Anlegern ein aktuelles Bild der Vermögensanlagen sowie des Emittenten zu ermöglichen. Eine Aktualisierungspflicht besteht für jeden wichtigen neuen Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im VIB enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden. Für ein aktualisiertes VIB besteht neben der Pflicht zur Hinterlegung bei der BaFin keine Pflicht, dieses vor der Veröffentlichung auch noch bei der BaFin gestatten zu lassen. Dadurch sollen die Anbieter nicht mit den Kosten einer weiteren Prüfung des VIB belastet werden.

Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts

Der neue § 13a VermAnlG soll unter Anlegerschutzgesichtspunkten die Transparenz und Zugänglichkeit des VIB verbessern. Hierzu normiert Absatz 1 eine Veröffentlichungspflicht für das VIB. Die Veröffentlichung muss gewährleisten, dass sich Anleger vor dem öffentlichen Angebot kostenlos und ohne Zugriffsbeschränkungen anhand des VIB über die angebotene Vermögensanlage informieren können. Auf diese Weise sollen die Möglichkeiten für die Anleger verbessert werden, eine informierte Entscheidung zu treffen. Eine bislang bei vielen Crowdfunding-Plattformen übliche Zugänglichmachung des VIB nach einer vorherigen Registrierung ist damit nicht mehr möglich.

Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse der BaFin

Zukünftig ist die BaFin auch berechtigt Auskünfte hinsichtlich der Einhaltungen der gesetzlichen Pflichten nicht nur bei Anbietern und Emittenten einzufordern, sondern auch bei den jeweiligen Plattformen.

Übergangsvorschriften? Fehlanzeige!

Übergangsvorschriften wie in § 32 VermAnlG bei der Neueinführung des Gesetzes im Jahr 2015 fehlen in der jetzigen Beschlussempfehlung. Derzeit ist vorgesehen, dass die Änderungen im Vermögensanlagengesetz mit einer Frist von nur einem Monat nach der Verkündung des neuen Gesetzes in Kraft treten sollen. Dies könnte für laufende Emissionen erhebliche Unsicherheiten bedeuten. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hier nachgebessert wird.

Vorschläge, die es nicht in die Beschlussfassung geschafft haben

Vom Tisch scheint die noch im Rahmen der Evaluierung diskutierte Herausnahme von Immobilienprojekten aus der Befreiung für Schwarmfinanzierungen, was aus Sicht dieser Anbieter mit Erleichterung zur Kenntnis genommen werden wird.

Auch die noch zuvor diskutierte Ausweitung der Befreiungen für Schwarmfinanzierungen für sämtliche Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG und Wertpapiere hat es ohne nähere Begründung nicht in die Beschlussfassung geschafft.

Fazit

Im Ergebnis bleibt abzuwarten, ob es im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Änderungen geben wird, womit wir allerdings nicht rechnen. Daher besteht vor allem auf Plattformbetreiberseite ein erheblicher Umsetzungsdruck, da die Gesetzesänderungen in Kürze in Kraft treten werden.

Update 21.07.2017:

Nach dem das Gesetz vor kurzem auch den Bundesrat ohne Änderungen passiert hat, wurde es heute am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt (Nr. 48/2017) verkündet und tritt demnach in einem Monat in Kraft.

Christian Krösch