Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere für die Werbung mittels eines Telefonanrufs, bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Mit diesen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen beschäftigte sich zuletzt das OVG Saarlouis und entschied, dass das in der Marketingpraxis angewendete Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail nicht zum Nachweis der Einwilligung eines Verbrauchers in Werbung per Telefon geeignet ist.

1. Definition und Zweck des Double-Opt-In-Verfahrens

Gängige Praxis im Online-Marketing, insbesondere beim E-Mail-Marketing, ist ein Zustimmungsverfahren, welches als Double-Opt-In bezeichnet wird. Trägt sich ein Verbraucher in ein Online-Formular u.a. mit seiner E-Mail-Adresse ein, so wird dieser mittels eines Links in einer E-Mail zur Bestätigung seiner E-Mail-Adresse aufgefordert.

Das Double-Opt-In-Verfahren ist für Verbraucher von Relevanz, um sich vor Spam-Mails zur schützen, hat jedoch aber auch für Unternehmen eine weitreichend juristische, insbesondere wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Bedeutung.

2. Rechtliche Einordnung von Double-Opt-In

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt u.a. Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs. In § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist normiert, dass eine geschäftliche Handlung unzulässig ist, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Die Belästigung besteht darin, dass die Wettbewerbshandlung dem Empfänger aufgedrängt wird. Gemäß der Konkretisierungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG wird von einer Belästigung beim Vorliegen von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post, eines Telefonanrufs oder via Telefax, ohne vorheriger ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten, ausgegangen.  Für das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung in die Werbung trägt der Werbende die Beweislast. In der Praxis ist das Double-Opt-In-Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Darlegung und zum Nachweis einer Einwilligung in den Empfang von Werbemails geeignet.

3. Double-Opt-In als Einwilligung für Telefonwerbung?

Kontrovers wurde in der jüngsten Vergangenheit die Frage diskutiert, ob der Verbraucher mittels Double-Opt-In per E-Mail auch seine Einwilligung zur Telefonwerbung abgeben kann. Mit dieser Streitfrage hatte sich zuletzt das OVG Saarlouis (Beschluss v. 16.02.2021 – 2 A 355/19) beschäftigt. Der Beschluss verdeutlicht abermals das Zusammenspiel von wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit, der dem Beschluss zugrunde liegt, tätigte eine Versicherungsvermittlung über ein Callcenter Werbeanrufe. Nach Ansicht der Werbenden lag eine Einwilligung durch die Eintragung zu einem Gewinnspiel im Internet und Ankreuzen eines Kästchens zur Einwilligung von Werbung vor. Zu dem wies sie die vermeintliche Einwilligung durch den Ausdruck der Online-Registrierung nach, aus dem Namen, Adresse, Telefonnummer, Eintragungsdatum und IP-Adresse der Angerufenen hervorgingen. Diese hätten nach Auffassung der Werbenden durch die Verifizierung der angegebenen E-Mail-Adresse mittels des Double-Opt-In-Verfahrens ihr Einwilligung zur Telefonwerbung erteilt.

Entscheidungsgründe

Sowohl das Single-Opt-In- als auch das Double-Opt-In-Verfahren genügen nicht für die Feststellung, dass die Eintragung und die damit einhergehende Einwilligung tatsächlich von der angerufenen Person stammen. Die IP-Adresse lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Daten von der angerufenen Person eingetragen wurden. Auch die Aktivierung eines per E-Mail übersendeten Bestätigungslinks lässt keinen Rückschluss auf einen notwendigen Zusammenhang zwischen der in dem Online-Teilnahmeformular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer zu.

Mithin kann seitens des Werbetreibenden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass für die Verwendung personenbezogener Daten für Marketingzwecke eine Einwilligung in die spezifische Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO vorlag. Das Double-Opt-In-Verfahren ist demnach ungeeignet, um nachzuweisen, dass eine derartige Einwilligung vorliegt. Bereits der BGH führte in einem früheren Urteil aus, dass die Richtigkeit der Telefonnummer mit Bestätigung durch das Klicken des Verifizierungslinks nicht überprüft wird. Es seien zahlreiche Gründe denkbar, weshalb eine falsche Telefonnummer in ein Online-Formular eingetragen wird, weshalb eine ein notwendiger Zusammenhang zwischen E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht besteht.

Des Weiteren kann sich der Werbende nicht auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO stützen, wodurch eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Aus dem Erwägungsgrund 47 a.E. der DSGVO geht zwar hervor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann, jedoch ist im Zuge der Interessenabwägung davon auszugehen, dass die angerufenen Personen vernünftigerweise nicht damit rechnen müssten, von der Werbenden oder einem beauftragten Callcenter zu Werbezwecken telefonischen kontaktiert zu werden. Darüber hinaus betont das OVG Saarlouis, dass gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Telefonwerbung ohne Einwilligung des Verbrauchers eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Klassifizierung von Telefonwerbung als unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 UWG sei bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu berücksichtigen, denn entgegen der Auffassung des Werbetreibenden, müssen die Ziele, die mit der Verarbeitung verfolgt werden, europarechtskonform sein.

4. Resümee

Schlussendlich kann festgehalten werden, dass Unternehmer Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt gaben, nicht für Werbeanrufe nutzen dürfen. Durch das Verfahren wird nicht die zwingend erforderliche Einwilligung zur Telefonwerbung abgegeben. Diese Auffassung vertritt bereits seit November 2018 die Datenschutzkonferenz in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen kann auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO hergeleitet werden, denn dem „berechtigten Interesse“ steht die wettbewerbswidrige Verarbeitung entgegen.

Das OVG Saarlouis schließt sich somit dem BGH und dem OVG Frankfurt (Urteil  vom 27.06.2019 – 6 U 6/19) an und stellt ein weiteres Mal klar, dass in derartigen Fällen die Telefonwerbung nicht nur „zwei Klicks entfernt“ ist und mit unzulässiger Direktwerbung nach § 7 UWG im Regelfall auch ein Datenschutzverstoß vorliegt.

In Anbetracht der nicht unerheblichen Konsequenzen einer rechtswidrigen Verarbeitung, sollten Unternehmen spätestens jetzt alternative Wege für die Einholung einer Einwilligung für Telefonwerbung beschreiten. Entsprechende Lösungen sind am Markt vorhanden.

Christian Krösch