+++UPDATE #1: Das Gesetz wurde vom Bundestag am 25.03.2020 ohne Änderungen angenommen.+++
+++UPDATE #2: Das Gesetz wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten.
+++UPDATE #3: Der Gesetzgeber verlängert die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei pandemiebedingter Überschuldung.
Die COVID-19-Pandemie entfaltet negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Wie angekündigt hat die Bundesregierung nunmehr im Rahmen des Artikelgesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemiebedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) vorgelegt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Maßnahmen.
Die Bundesregierung am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch in dieser Woche verabschiedet wird. Das Gesetz tritt mit Rückwirkung zum 01.03.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen, insbesondere um zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen. Auch sollen durch die Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass solchen Unternehmen Sanierungskredite gewährt werden können und dass die Geschäftsverbindungen zum Schuldner nicht abgebrochen werden.
Diese Maßnahmen werden unterstützt durch weitere Regelungen zu Gunsten von Verbrauchern. Diese beinhalten ein vertragsrechtliches Moratorium, Regelungen zur Zwangsstundung für Verbraucherdarlehen und Kündigungsbeschränkungen für Mietverträge.
1. Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger wird bis zum 30.09.2020 suspendiert. Wörtlich heißt es im Gesetz:
„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll dann nicht greifen, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft. Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Nach der Entwurfsbegründung soll die Vermutungsregelung des § 1 Satz 3 COVInsAG allerdings nichts an der Beweislast ändern.
2. Haftungsprivilegierung für Geschäftsleiter
Um die Geschäftsleiter auch vor weiteren Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote nach § 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit § 177a S. 1 HGB und § 99 S. 1 GenG für den Zeitraum der Aussetzung der Antrags-pflicht ausgesetzt, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells, geht.
Hier wird es also neben der Frage der Kausalität der Folgen des Coronavirus und der Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit (Voraussetzungen für die Aussetzung der Antragsfrist), auf den konkreten Grund der Zahlungen ankommen, um die Haftungsprivilegierung in Anspruch nehmen zu können.
3. Weitgehender Ausschluss der Insolvenzanfechtung
Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch das Risiko einer künftigen Insolvenzanfechtung durch das COVInsAG weitgehend ausgeschlossen. Danach gilt die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend und damit nicht anfechtbar.
Auch die Rückführung von Gesellschafterdarlehen genießt Schutz vor späterer Anfechtung. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und § 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30.09.2023 beantragt wurden, keine Anwendung. Nicht privilegiert wird die Gewährung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen aus dem Vermögen der Gesellschaft.
Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum werden grundsätzlich nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen.
Kongruente Rechtshandlungen sind in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass davon auch die inkongruenten Rechtshandlungen der Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist sowie die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen umfasst sind.
Weiterhin möglich bleibt die Anfechtung bestimmter in der vorgenannten Aufzählung nicht genannter inkongruenter Deckungen. Außerdem kann eine Anfechtung weiterhin erfolgen, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Der andere Teil muss sich nicht davon überzeugen, dass der Schuldner geeignete Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen entfaltet; nur die nachgewiesene positive Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Ungeeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen würde den Anfechtungsschutz entfallen lassen
Dieser Ausschluss der Insolvenzanfechtung gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch nicht antragspflichtige Unternehmen, wie zum Beispiel Einzelunternehmer unter den vorgesehenen Erleichterungen weitere Finanzierungen erhalten können und auch sie bzw. ihre Vertragspartner von den Anfechtungserleichterungen profitieren.
4. Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Auch das Recht des Gläubigers, einen Insolvenzantrag nach § 14 InsO zu stellen, wird durch das COVInsAG eingeschränkt. Danach sind Insolvenzanträge von Gläubigern in den folgenden drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nur erlaubt, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.
5. Verordnungsermächtigung zur Verlängerung der Maßnahmen
Da nicht absehbar ist, ob sich die Verhältnisse in den nächsten Monaten hinreichend stabilisiert haben werden, sollen die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einschließlich der daran anknüpfenden Folgen bis zum 31.03.2021 verlängert werden können, wenn das durch die Aussetzungsregelung bestehende Bedürfnis danach fortbesteht, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu vermeiden und die Fortführung von insolvenzreifen Unternehmen zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn weiterhin Bedarf nach zum Zweck der Stabilisierung der Unternehmen zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln besteht oder anderweitig Aussichten bestehen, die betroffenen Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu stabilisieren und zu sanieren.
6. Ausblick
Mit Inkrafttreten des COVInsAG erhalten die Unternehmen Gelegenheit, eine durch die Corona-Krise hervorgerufene Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen zu beseitigen.
Die Unternehmen sollten aber bedenken, dass die Aussetzung nicht gilt, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sowohl Gläubiger als auch Insolvenzgerichte werden dies künftig überprüfen. Unternehmen sollten daher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genau dokumentieren und rechtzeitig Sanierungsbemühungen einleiten. Auch muss regelmäßig geprüft werden, ob die Prognose, dass Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, noch zutreffend ist.
Insolvenzgefährdete Unternehmen sollten jetzt handeln und mit Sanierungsmaßnahmen beginnen. Dabei können die aktuell aufgelegten staatlichen Hilfsprogramme, Steuerstundungen und Kredithilfen eine große Rolle spielen.
7. Linktipps
Verlockung für Zombie-Gesellschaften? – Was bringen die geplanten Maßnahmen zum Insolvenzrecht für die Wirtschaft? – bei LTO.
Covid-19: Insolvenzgesetzgeber bewegen sich (langsam) in die richtige Richtung – mit einem Überblick zu Maßnahmen anderer EU-Länder – bei Stephan Madaus
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