Für die bestmögliche Veräußerung einer Arztpraxis mit einer Kassenzulassung ist es von entscheidender Bedeutung, die Nachfolge mit beeinflussen zu können. Dies ist im Nachbesetzungsverfahren nur unter erschwerten Bedingungen möglich; das Bundessozialgericht hat darüber hinaus die Anforderungen an eine Umgehung weiter verschärft.

Für niedergelassene Ärzte stellt die Kassenzulassung einen erheblichen Wert der eigenen Praxis dar, welcher gerade im Rahmen von Verkaufsverhandlungen den erzielbaren Kaufpreis wesentlich bestimmt. Dies gilt umso mehr in Bereichen, in denen eine Überversorgung gem. § 101 SGB V besteht und daher weitere Zulassungen in diesen Bereichen kaum noch zu erhalten sind.

Allerdings ist die Kassenzulassung nicht frei verkäuflich, sondern aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen stets über die Kassenärztliche Vereinigung zu vergeben. Gerade in überversorgten Gebieten wird gem. § 103 a SGB V dann in der Regel in Nachbesetzungsverfahren durchzuführen sein, auf welches der Praxisveräußerer wenig Einfluss nehmen kann. Zwar  bestehen noch Handlungsoptionen, es bleibt aber festzuhalten, dass es nicht gewährleistet ist, dass der Bewerber, der für die Praxis den höchsten Kaufpreis zahlen würde, dann auch tatsächlich die Kassenzulassung erhält.

Es wurden in der Praxis daher verschiedene Modelle entwickelt, um aufgrund von Sonderrechten einen „Zugriff“ auf die Zulassung erhalten zu können und insbesondere die Ausschreibung der KV zu vermeiden.

Ein interessanter Weg hierbei war die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), daneben kommen auch Jobsharing, Teilzulassung, Entlastungsassistenten und Berufsausübungsgemeinschaften in Betracht.

Allerdings hat das BSG nunmehr in einer neueren Entscheidung (B 6 KA 21/15 R vom 04.05.2016) den Weg über das MVZ erschwert, wobei zu befürchten ist, dass auch die anderen Gestaltungen sich an der Rechtsauffassung des BSG orientieren müssen.

Das BSG fordert nunmehr, dass der (veräußerungswillige) Arzt, der seine Zulassung auf das MVZ übertragen hat, dies nicht nur zur Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens tut, sondern stattdessen eine ernsthafte Absicht zur Sicherstellung der weiteren medizinischen Versorgung aufweisen muss. Dies sei nach Ansicht des BSG in der Regel nur gewährleistet, wenn der (veräußerungswillige) Arzt noch drei Jahre im MVZ als angestellter Arzt tätig bleibt. Das bisherige Modell, nach welchem bereits innerhalb weniger Quartale eine erhebliche Reduktion der Arbeitsleistung des Veräußerers und eine „Einführung“ des Erwerbers stattfand, führt nach nunmehriger Ansicht des BSG dazu, dass kein Anspruch mehr auf Übertragung der Zulassung außerhalb des Nachbesetzungsverfahrens besteht.

Dies stellt die Rechts- und Steuerpraxis bei der Kanzleiveräußerung nunmehr vor neue Aufgaben. So ist z.B. Vorsorge zu treffen, dass der Erwerber nicht binnen der notwendigen drei Jahre aus eigenem Wunsch wieder aus dem MVZ ausscheidet, ohne dass der angedachte Kaufvertrag vollzogen wird. Gleichzeitig stellt sich auch die steuerliche Frage, inwiefern bei derart lang gestaffelten Übertragungszeiträumen, die auch planmäßig eingerichtet werden müssen, die vergünstigte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen noch gewährleistet werden kann.

Aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung ist auf jeden Fall eine Beschäftigung mit der Nachfolgefrage deutlich vorzuziehen.