Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft hat in den letzten Jahren zu einem sprunghaften Wachstum im Bereich des Onlinehandels geführt. Über Online-Marktplätze wie E-Bay und Amazon haben vor allem auch kleinere Handelsunternehmen Zugang zu völlig neuen Märkten erlangt. Mit diesen neuen Geschäftschancen verbunden sind jedoch auch neue rechtliche Herausforderungen, insbesondere wenn Waren über Landesgrenzen hinweg verkauft werden. Gerade bei der Umsatzsteuer gelten im grenzüberschreitenden Onlinehandel eine ganze Reihe von Besonderheiten, die es zu beachten gilt.
1. Direktverkauf an Endkunde
Verkauf an Kunden in Deutschland
Unproblematisch im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist der Onlinehandel, wenn die Lieferung an einen Endkunden im Inland erfolgt. Hier liegt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Inlandslieferung vor. Der liefernde Unternehmer stellt eine Rechnung mit Ausweis der anfallenden Umsatzsteuer.
Verkauf an Kunden im EU-Ausland
Bei der Lieferung an einen im EU-Ausland ansässigen Endkunden ist für die Frage der Umsatzsteuer danach zu differenzieren, ob dieser Unternehmer ist oder nicht.
Erfolgt die Lieferung an einen Unternehmer im EU-Ausland, ist der Umsatz gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, insbesondere die Lieferung für das Unternehmen des Erwerbers erfolgt und bei diesem als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar ist.
Besonderheiten gelten im Falle der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bei der Rechnungsstellung. Gemäß § 14a Abs. 3 S. 1 UStG ist der Unternehmer im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtet, bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung auszustellen. Diese muss zunächst die in § 14 Abs. 4 UStG geregelten Pflichtangaben enthalten, insbesondere nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Weiterhin sind in der Rechnung gemäß § 14a Abs. 3 S. 2 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers sowie des Erwerbers anzugeben.
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hat der ausführende Unternehmer gemäß § 6a Abs. 3 UStG nachzuweisen. Die an diesen Nachweis zu stellenden Anforderungen sind in § 17a UStDV im Einzelnen geregelt. Wird diesen Anforderungen an den Nachweis der Steuerbefreiung nicht entsprochen, entfällt diese grundsätzlich, soweit die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht anderweitig feststehen.
Bei der Lieferung an einen Nichtunternehmer – oder an einen sonstigen Erwerber, für den die Lieferung kein innergemeinschaftlicher Erwerb ist – im EU-Ausland hängt die Steuerbarkeit im Inland davon ab, ob in dem jeweiligen Bestimmungsland die in § 3c Abs. 3 UStAE geregelte Lieferschwelle im maßgeblichen Kalenderjahr oder im Vorjahr überschritten wurde.
Nach dem gesetzlichen Regelfall greift bei der Lieferung an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Abnehmer, für den kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, die sog. Versandhandelsregelung des § 3c Abs. 1 UStG. Hiernach gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Versendung endet. Diese von § 3 Abs. 6 UStG abweichende Bestimmung des Lieferortes beim Versendungskauf führt im Ergebnis dazu, dass die Lieferung nicht im Inland, sondern im Bestimmungsland der Besteuerung unterliegt, und zwar nicht bei dem Abnehmer, sondern bei dem ausführenden Unternehmer.
Für letzteren bedeutet die Geltung der Versandhandelsregelung u. a., dass er sich im Bestimmungsland registrieren und Steuererklärungen abgeben muss. Außerdem sind Rechnungen nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften zu stellen.
Gemäß § 3c Abs. 3 UStG findet die Versandhandelsregelung ausnahmsweise keine Anwendung, solange die in § 3c Abs. 3 UStAE geregelten Lieferschwellen nicht erreicht sind. In diesem Fall bleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 6 UStG, wonach beim Versendungskauf der Ort als Lieferort gilt, an dem, die Versendung beginnt. Trotz Auslandbezug läge dann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Inlandslieferung vor.
Auf die Ausnahme des § 3a Abs. 3 UStG kann nach § 3a Abs. 4 UStG verzichtet werden, so dass die Versandhandelsregelung auch unterhalb der Lieferschwellen des § 3c Abs. 3 UStAE greift. Ein derartiger Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre.
Verkauf an Kunden in Drittland
Die Lieferung an einen Abnehmer in einem Drittland ist gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG als Ausfuhrlieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei.
Die Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss die Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung enthalten
Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung hat nach § 6 Abs. 4 UStG wiederum der ausführende Unternehmer nachzuweisen. Die Anforderungen für diesen Nachweis ergeben sich für Versendungsfälle aus § 10 UStDV.
2. Verkauf über Internetplattform
Verkauf an Internetplattform
Unproblematisch ist zunächst einmal der Fall, dass der Betreiber der Internetplattform selbst als Abnehmer des inländischen Unternehmers fugiert.
Ist auch der Betreiber der Internetblattform ein inländisches Unternehmen, liegt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Inlandslieferung vor. Der Unternehmer stellte gegenüber dem Betreiber der Internetplattform eine Rechnung mit Ausweis der anfallenden Umsatzsteuer.
Ist der Betreiber der Internetplattform nicht im Inland ansässig, ist die Lieferung im Regelfall als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Verkauf über Internetplattform
Schließt der Unternehmer den Kaufvertrag direkt mit dem Endkunden und nutzt hierzu die Internetplattform als Dienstleister, ist danach zu differenzieren, wie der Warenversand erfolgt.
Beim Warenversand direkt durch den Unternehmer wird der Verkauf über eine Internetplattform so behandelt wie ein Direktverkauf an den Endkunden. Erfolgt die Lieferung an einen im EU-Ausland ansässigen Abnehmer, unterliegt die Lieferung im Inland nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Abnehmer im Bestimmungsland ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt oder die im Zielland geltende Lieferschwelle überschritten wird und daher die Versandhandelsregelung greift.
Entsprechendes gilt beim Warenversand durch die Internetplattform unmittelbar an den Endkunden. Hier hat der Betreiber lediglich die Funktion eines Logistikdienstleister für den inländischen Unternehmer.
Vielfach kommt es vor Auslieferung der Ware an den Endkunden jedoch zu einer grenzüberschreitenden Umlagerung der Waren durch den Betreiber der Internetplattform. Für die Umsatzsteuer hat dies folgend Konsequenzen:
- Das Umlagern der Ware über Landesgrenzen hinweg in ein anderes EU-Land stellt ein innergemeinschaftliches Verbringen dar. Dieses ist im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb für den Unternehmer steuerbar.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung der Auslieferung an den Endkunden hängt wiederum davon ab, in welchem, Land dieser ansässig ist. Bei Versendung an einen im selben EU-Land ansässigen Endkunden erbringt der Unternehmer eine Lieferung nach dem Recht des jeweiligen EU-Landes. Die Lieferung in ein anderes EU-Land unterliegt dort der Umsatzsteuer, wenn für den Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt oder der liefernde Unternehmer die im Zielland geltende Lieferschwelle überschreitet.
3. Fazit
Die Nutzung der sich durch den Onlinehandel ergebenden Möglichkeiten ist teilweise mit erheblichen Fallstricken im Bereich der Umsatzsteuer verbunden. Insbesondere beim grenzüberschreitenden Warenverkehr bedarf es daher stets der genauen Prüfung der steuerlichen Konsequenzen und der sich für den ausführenden Unternehmer ergebenden Pflichten.
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