Hinweisgebersystem Dresden2024-05-16T22:43:13+02:00

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Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt in Dresden

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet Unternehmen und Behörden auch in Dresden u.a. zur Einrichtung interner Meldestellen für Hinweisgeber. Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, den bisherigen unzureichenden Schutz für Hinweisgeber zu verbessern und die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Ihre Herausforderung

Das Hinweisgeberschutzgesetz führt eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Hinweisgeberverfahrens, auch als „interne Meldestelle“ bezeichnet, ein. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitgeber in mit mehr als 250 Mitarbeitern ab dem 2. Juli 2023 unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für kleinere Arbeitgeber mit 50 bis 249 Mitarbeitern tritt diese Verpflichtung ab dem 17. Dezember 2023 in Kraft. Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben zudem die Möglichkeit, eine „gemeinsame Meldestelle“ einzurichten.

Einrichtung einer internen Meldestelle

Meldekanäle müssen so gestaltet werden, dass nur autorisierte Personen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind oder diese unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder den Inhalt des Hinweises erhalten. Dies hat Auswirkungen auf die technische Umsetzung des internen Meldekanals.

Interne Meldekanäle müssen mündliche oder schriftliche Meldungen ermöglichen. Mündliche Meldungen können über das Telefon oder andere Sprachübermittlungsmethoden erfolgen. Auf Anfrage des Hinweisgebers muss eine persönliche Zusammenkunft mit einer dafür zuständigen Person der internen Meldestelle innerhalb angemessener Zeit ermöglicht werden.

Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers. Die effektive Wahrung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und aller von einer Meldung betroffenen Personen ist entscheidend für die Akzeptanz des Hinweisgeberverfahrens. Grundsätzlich darf die Identität nur den Personen bekannt sein, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Informationen über die Identität des Hinweisgebers oder einer betroffenen Person sollten nur in Ausnahmefällen offengelegt werden, beispielsweise auf Verlangen von Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren.

Anforderungen an die Personen, die Hinweise entgegennehmen

Personen, die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut sind, müssen unabhängig sein und ihre Tätigkeiten frei von Interessenkonflikten ausüben. Sie dürfen neben ihrer Rolle in der internen Meldestelle auch andere Aufgaben und Verpflichtungen haben. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Unternehmens sicherzustellen, dass solche Aufgaben und Verpflichtungen keine Interessenkonflikte verursachen.

Darüber hinaus ist das Unternehmen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauten Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Unsere Lösung

Als Ihre Vertrauensanwälte in Dresden übernehmen wir diese Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und stellen Ihnen eine rechtskonforme interne Meldestelle mit allen notwendigen Meldekanälen zur Verfügung. Unsere Compliance-Anwälte in Dresden stehen sowohl über ein digitales Hinweisgebersystem, telefonisch oder sogar persönlich zur Verfügung. In jedem Fall wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt. Die eingehenden Hinweise werden sorgfältig anwaltlich geprüft, um ihre rechtliche Relevanz und Plausibilität zu bewerten. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Bearbeitungsfristen und Benachrichtigungspflichten, beachtet. Unsere Vertrauensanwälte in Dresden unterliegen zudem der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Behörden.

In Dresden haben sich zahlreiche führende Unternehmen aus der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Softwareindustrie sowie der Pharma- und Biotec-Branche erfolgreich angesiedelt. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise und unsere umfassende Kenntnis des regionalen Geschäftsumfelds in Dresden.

Gehen Sie jetzt mit uns die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an. Gern unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot für Ihre interne Meldestelle in Dresden.

Weitere Informationen: Vorteile | Kosten | Anfrage | Mitgliedschaften | FAQ

Vorteile unseres Hinweisgebersystems mit Vertrauensanwalt in Dresden

  • One-Stop-Shop: Einrichtung und Betrieb der internen Meldestelle durch erfahrene Rechtsanwälte

  • Multi-Meldekanal: Digitales Hinweisgebersystem, Telefon, Post und persönliche Treffen

  • Kosten- und Zeitersparnis: Keine Kosten für den Aufbau unternehmensinterner Stellen. Alle Pflichten werden von uns übernommen, ohne Mehrarbeit für Ihr Unternehmen.

  • Anwaltliche Verschwiegenheit: Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person vermeidet „externe“ Meldungen

  • Hohe Kostentransparenz: Betrieb des Hinweisgebersystems und die Prüfung von Hinweisen zum überschaubaren Festpreis

Unsere Leistungen

Wir übernehmen als Vertrauensanwälte in Dresden die Einrichtung und den Betrieb einer rechtskonformen internen Meldestelle mit allen notwendigen Meldekanälen. Unsere Compliance-Anwälte stehen sowohl über ein digitales Hinweisgebersystem, telefonisch, postalisch oder sogar persönlich zur Verfügung. In jedem Fall wird die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person gewahrt. Die eingehenden Hinweise werden sorgfältig anwaltlich geprüft, um ihre rechtliche Relevanz und Plausibilität zu bewerten. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, wie etwa Bearbeitungsfristen und Benachrichtigungspflichten, beachtet. Unsere Vertrauensanwälte in Dresden unterliegen zudem der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Behörden.

Hinweisgebersystem

Wir übernehmen die Einrichtung und den Betrieb einer rechtskonformen internen Meldestelle mit allen notwendigen Meldekanälen.

Multi-Meldekanal

Meldungen können über das digitale Hinweisgebersystem, telefonisch, postalisch oder sogar persönlich erfolgen.

Vertraulich und anonym

Wir übernehmen die Einrichtung und den Betrieb einer rechtskonformen internen Meldestelle mit allen notwendigen Meldekanälen.

Hinweisgebermanagement

Eingehenden Hinweise werden anwaltlich geprüft, um ihre rechtliche Relevanz und Plausibilität zu bewerten und fristgerecht beantwortet.

Vertrauensanwalt

Ihre interne Meldestelle wird durch Vertrauensanwälte betrieben. Wir unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Kostentransparenz

Eine transparente Pauschale nach Größe des Unternehmens deckt alles ab, auch die rechtliche Prüfung der eingehenden Hinweise.

Unsere Preise

Wir arbeiten daher auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars, welches auch die rechtliche Prüfung der eingehenden Hinweise abdeckt. Die Pauschale richtet sich nach der Größe Ihres Unternehmens in Dresden. Anhand unseres Kontaktformulars können wir Ihnen auch ein individuelles Angebot unterbreiten.

Sollte keines der Pakete zu Ihren Bedürfnisse passen, sprechen Sie uns gern an. Wir finden eine Lösung!

Für kleine und mittlere Unternehmen

Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern oder als Mitglied einer gemeinsamen Meldestelle.

99,00 Euro

pro Monat zzgl. USt.

Für größere Unternehmen

Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt für größere Unternehmen mit 250 bis 499 Mitarbeitern oder als Mitglied einer gemeinsamen Meldestelle.

199,00 Euro

pro Monat zzgl. USt.

Für große Unternehmen

Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt für Unternehmen ab 500 Mitarbeiter und Konzerne, die mehrere Meldestellen betreiben sowie Unternehmen mit besonderen Anforderungen.

ab 299,00 Euro

pro Monat zzgl. USt.

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Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt in Dresden

Wir bieten in Dresden und in ganz Deutschland unser Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt an und stellen für Unternehmen und Behörden aller Größenordnungen in vielen verschiedenen Branchen interne Meldestellen, z.B. in Berlin, Chemnitz, Leipzig oder Nürnberg.

Mitgliedschaften

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Hinweisgebersystem und warum ist es wichtig?2023-09-21T18:45:33+02:00

Ein Hinweisgebersystem, auch bekannt als „interne Meldestelle“, ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Compliance Management Systems in Unternehmen. Es dient als zentrale Anlaufstelle für Hinweisgeber, um mögliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder ethische Standards zu melden.

Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist wichtig, da es den Unternehmen ermöglicht, potenzielle Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Es trägt zur Verbesserung der Unternehmenskultur bei, indem es eine offene und transparente Kommunikation fördert und das Vertrauen der Mitarbeiter in das Unternehmen stärkt.

Ein gut ausgestaltetes Hinweisgebersystem gewährleistet die Vertraulichkeit und Anonymität der Hinweisgeber, indem es sichere Kanäle für die Übermittlung von Hinweisen bereitstellt. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass Hinweisgeber keine Repressalien oder negative Konsequenzen befürchten müssen.

Darüber hinaus ermöglicht ein Hinweisgebersystem eine effektive Bearbeitung und Prüfung der eingehenden Hinweise. Die Informationen werden von speziell geschultem Personal oder externen Dienstleistern überprüft, um ihre Relevanz und Glaubwürdigkeit zu bewerten. Dadurch können Unternehmen potenzielle Verstöße aufdecken, angemessene Maßnahmen ergreifen und möglichen rechtlichen Konsequenzen vorbeugen.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz und wie betrifft es Unternehmen?2023-09-21T18:45:33+02:00

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein deutsches Gesetz, das den Schutz von Hinweisgebern stärken soll. Es wurde eingeführt, um die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umzusetzen und den bisher lückenhaften und unzureichenden Schutz von Hinweisgebern zu verbessern. Das Gesetz zielt darauf ab, Personen, die Verstöße von Unternehmen oder Organisationen aufdecken, vor Benachteiligungen zu schützen.

Zu den Zielen des HinSchG gehört es, den Schutz von Hinweisgebern und allen betroffenen Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen keine Nachteile entstehen. In der Vergangenheit hatten Hinweisgeber oft mit Repressalien zu kämpfen, was dazu führte, dass einige Personen mit Insiderwissen aus Angst vor negativen Konsequenzen keine Meldungen gemacht haben.

Unternehmen werden danach verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten und entsprechende Meldekanäle (Hinweisgebersystem) zu unterhalten.

Welche Unternehmen sind zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet?2023-09-21T18:45:32+02:00

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind ab dem 2. Juli 2023 unmittelbar nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems verpflichtet.

Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern müssen ab dem 17. Dezember 2023 ein Hinweisgebersystem einrichten. Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben zudem die Möglichkeit, eine „gemeinsame Meldestelle“ einzurichten.

Wie muss das Hinweisgebersystem ausgestaltet sein?2023-10-23T16:35:28+02:00

Das Hinweisgebersystem muss so gestaltet sein, dass nur autorisierte Personen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind oder diese unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Diese Personen müssen zudem über die notwendige Fachkunde verfügen.

Es müssen mündliche oder schriftliche Meldungen ermöglicht werden. Auf Anfrage der hinweisgebenden Person muss die interne Meldestelle innerhalb einer angemessenen Frist auch eine persönliche Zusammenkunft mit einer dafür zuständigen Person ermöglichen, um eine Meldung entgegenzunehmen.

Die Identität des Hinweisgebers muss vertraulich behandelt werden, und es müssen Mechanismen vorhanden sein, um die Vertraulichkeit zu wahren

Wie müssen eingehende Hinweise im Hinweisgebersystem bearbeitet und geprüft?2023-09-21T18:45:32+02:00

Nach Erhalt einer Meldung muss eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Die interne Meldestelle bzw. der Vertrauensanwalt prüft, ob der gemeldete Verstoß unter den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und bleibt mit der hinweisgebenden Person in Kontakt, um gegebenenfalls weitere Informationen zu erlangen. Die Stichhaltigkeit der Meldung wird überprüft und bei Bedarf werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen. Spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung, die geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür enthält. Die Identität der hinweisgebenden Person sowie anderer betroffener Personen bleibt vertraulich, es sei denn, interne Untersuchungen oder Ermittlungen werden dadurch nicht beeinträchtigt und die Rechte der betroffenen Personen nicht gefährdet. Die Hinweise werden unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes dokumentiert.

Welchen Vorteile für Unternehmen bietet ein Hinweisgebersystem?2023-09-21T18:45:32+02:00

Ein Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen. Indem Unternehmen ein solches System implementieren, können sie sicherstellen, dass potenzielle Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder ethische Standards frühzeitig erkannt und angemessen behandelt werden. Die Vorteile eines Hinweisgebersystems umfassen:

Früherkennung von Fehlverhalten: Durch die Bereitstellung eines sicheren und vertraulichen Kanals für Hinweisgeber können Unternehmen mögliche Verstöße schneller identifizieren. Dies ermöglicht eine rechtzeitige Untersuchung und angemessene Reaktion, um weiteren Schaden zu vermeiden.

Schutz der Hinweisgeber: Das Hinweisgebersystem gewährleistet die Vertraulichkeit und Anonymität der Hinweisgeber. Dies reduziert das Risiko von Repressalien oder negativen Konsequenzen für diejenigen, die Fehlverhalten melden. Durch den Schutz der Hinweisgeber wird eine offene und vertrauensvolle Unternehmenskultur gefördert.

Stärkung der Compliance-Kultur: Ein Hinweisgebersystem sendet eine klare Botschaft an Mitarbeiter, dass das Unternehmen ein Umfeld schafft, in dem Compliance und ethisches Verhalten geschätzt und gefördert werden. Dies trägt zur Stärkung der Compliance-Kultur bei und schafft Vertrauen in das Unternehmen.

Risikominimierung: Durch die frühzeitige Erkennung und Behandlung von Fehlverhalten können Unternehmen mögliche rechtliche Konsequenzen und finanzielle Schäden begrenzen. Ein effektives Hinweisgebersystem ermöglicht es, potenzielle Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden oder zu minimieren.

Kosteneffizienz: Die Implementierung eines Hinweisgebersystems kann langfristig Kosten einsparen. Durch die frühzeitige Identifizierung von Fehlverhalten können Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu begrenzen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dies kann teure Rechtsstreitigkeiten, Strafen oder Reputationsschäden verhindern.

Reputationsgewinn: Unternehmen, die ein transparentes Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt etablieren, demonstrieren ihr Engagement für Compliance und Integrität. Dies kann das Vertrauen von Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern stärken und das Unternehmensimage verbessern.

Durch die Implementierung eines Hinweisgebersystems mit Vertrauensanwalt können Unternehmen also ihre Compliance-Maßnahmen stärken, Risiken minimieren, Kosten sparen und ihre Reputation schützen. Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Chance für Unternehmen, ihre Integrität zu demonstrieren und das Vertrauen ihrer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner zu stärken.

Ist ein gemeinsames Hinweisgebersystem für alle Konzern- und Tochterunternehmen zulässig?2023-09-21T18:45:32+02:00

Ja, ein gemeinsames Hinweisgebersystem für Konzern- und Tochterunternehmen ist zulässig, solange die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt sind.

Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.

Tochtergesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern benötigen ein eigenes Hinweisgebersystem, können jedoch die Muttergesellschaft mit dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragen.

Gemeinsam können Sie auch einen Vertrauensanwalt mit einer gemeinsamen Meldestelle beauftragten.

Kann ich das Hinweisgebersystem an externe Dienstleister auslagern?2023-09-21T18:45:31+02:00

Ja, Unternehmen können das Hinweisgebersystem an externe Dienstleister auslagern, wie beispielsweise einen Vertrauensanwalt. Die Auslagerung des Hinweisgebersystems bietet den Vorteil, dass erfahrene Fachleute die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle übernehmen und die rechtliche Prüfung der eingehenden Hinweise gewährleisten können.

Welche Vorteile bietet ein Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt?2023-09-21T18:45:31+02:00

Erfahrene Rechtsanwälte übernehmen die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle. Dadurch stellen wir sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und Ihr Unternehmen optimal geschützt ist.

Verschiedene Meldekanäle stehen zur Verfügung: Hinweisgeber können unser digitales Hinweisgebersystem nutzen, Hinweise telefonisch, per Post oder sogar persönlich übermitteln. Dadurch ermöglichen wir eine flexible und bequeme Kommunikation für die Hinweisgeber.

Keine Kosten für den Aufbau unternehmensinterner Stellen, da alle Pflichten vom Vertrauensanwalt übernommen werden. Sie sparen Zeit und Ressourcen, da wir uns um alle Aspekte des Hinweisgebersystems kümmern.

Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und Vermeidung externer Meldungen. Wir legen großen Wert auf den Schutz der Hinweisgeber und sorgen dafür, dass ihre Identität vertraulich bleibt. Dadurch wird das Vertrauen der Mitarbeiter gestärkt und eine offene Compliance-Kultur gefördert.

Transparente Kostenstruktur mit einem festen Preis, der auch die rechtliche Prüfung der Hinweise abdeckt. Sie haben volle Kostenkontrolle und wissen genau, was auf Sie zukommt. Unsere Preise sind fair und transparent, sodass Sie die finanziellen Auswirkungen des Hinweisgebersystems gut planen können.

Was ist ein Vertrauensanwalt?2023-09-21T18:45:31+02:00

Ein Vertrauensanwalt, auch Ombudsmann oder Compliance-Ombudsmann genannt, ist ein Rechtsanwalt, der als Ansprechpartner und Betreiber der internen Meldestelle fungiert. Der Vertrauensanwalt übernimmt vor allem die Aufgaben der Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise, prüft deren rechtliche Relevanz und Plausibilität, und wahrt die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber. Der Vertrauensanwalt unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und hat ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Behörden.

Welche internen Lösungen können gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen?2023-09-21T18:45:31+02:00

Bei der Umsetzung einer internen und kostengünstigen Lösung bevorzugen Unternehmen oft die Einrichtung einer internen E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für vertrauliche Hinweismeldungen.

Bei internen E-Mail-Adressen besteht allerdings das Risiko, dass unbefugte Personen mit administrativen Rechten, wie z.B. Mitarbeiter der IT, Zugriff auf die Meldungen erhalten und dadurch Informationen über den Anrufer (durch die Rufnummer) oder den Inhalt des Hinweises (durch Zugriff auf den Mail-Server) erlangen. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach unbefugte Mitarbeiter keinen Zugriff auf die übermittelten Meldungen haben dürfen. Ein Vertrauensanwalt schafft hier Abhilfe.

Welche Nachteile drohen bei einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz?2023-09-21T18:45:30+02:00

Bei einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können Unternehmen mit Sanktionen, Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen drohen. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis 50.000,00 € verhangen werden. Aufgrund eines Verweises der Bußgeldvorschriften auf § 30 Abs. S. 3 OWiG ist in bestimmten Fällen auch ein Verzehnfachung der Bußgelder für juristische Personen, also bis zu 500.000,00 € möglich.

Bei Verstößen gegen das Repressalienverbot können daraus entstehende Schäden zu ersetzen sein. Mögliche weitere Nachteile sind zudem Reputationsschäden, rechtliche Konsequenzen, finanzielle Verluste und ein Vertrauensverlust bei Mitarbeitern und Kunden.

Was sollten Unternehmen bei der Auswahl des richtigen Hinweisgebersystems beachten?2023-09-21T18:45:30+02:00

Bei der Auswahl des richtigen Hinweisgebersystems sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:

  • Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes
  • Vertraulichkeit und Schutz der Identität der Hinweisgeber
  • Mehrkanalige Meldeoptionen (digital, telefonisch, postalisch, persönlich)
  • juristische Fachkunde und Erfahrung des Anbieters bei der Prüfung der Hinweise
  • Transparente Kostenstruktur und angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis
Was kostet ein Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt?2024-05-21T13:28:36+02:00

Die Kosten für ein Hinweisgebersystem mit Vertrauensanwalt variieren je nach Größe des Unternehmens. Für kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern liegt der Preis bei 99,00 Euro. Für größere Unternehmen mit 250 bis 499 Mitarbeitern beträgt der Preis 199,00 Euro. Für Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und Konzerne mit besonderen Anforderungen beginnt der Preis ab 299,00 Euro.

Welche Informationen sollte ein Hinweis enthalten?2023-09-22T09:55:04+02:00

Ein effektiver Hinweis sollte so viele relevante Details wie möglich enthalten, um eine gründliche Untersuchung zu ermöglichen. Hier sind einige wichtige Informationen, die Sie in Ihrem Hinweis angeben sollten:

Betroffenes Unternehmen/Organisation: Nennen Sie den Namen des betroffenen Unternehmens oder der Organisation, für das/die der Vorfall relevant ist. Falls möglich, geben Sie auch an, welche Abteilung oder Einheit innerhalb des Unternehmens betroffen ist.

Beschreibung des Vorfalls: Geben Sie eine klare und präzise Beschreibung des Vorfalls oder der Situation, auf die sich Ihr Hinweis bezieht. Je genauer Sie sind, desto besser kann er verstanden werden.

Ort und Zeit: Wenn möglich, geben Sie den genauen Ort und das Datum oder den Zeitraum an, zu dem der Vorfall stattgefunden hat.

Beteiligte Personen: Nennen Sie die Namen oder Identifizierungsmerkmale der Personen, die am Vorfall beteiligt waren oder davon betroffen waren.

Zusätzliche Beweise: Falls Sie über Beweismaterial wie Dokumente, Fotos, Videos oder E-Mails verfügen, die den Vorfall belegen, geben Sie an, wie diese bereitgestellt werden können oder stellen Sie diese direkt zur Verfügung

Kontaktinformationen (optional): Wenn Sie möchten können Sie Ihre Kontaktinformationen angeben. Dazu sind Sie allerdings nicht verpflichtet. Sie können auch anonyme Hinweise abgeben.

Weitere Zeugen: Falls es Zeugen gibt, die den Vorfall beobachtet haben, geben Sie ihre Informationen an, sofern diese bereit sind, sich zu äußern.

Unsichere Informationen: Bitte beachten Sie, dass falsche oder unsichere Informationen die Untersuchung beeinträchtigen können. Wenn Sie sich bei bestimmten Angaben nicht sicher sind, kennzeichnen Sie diese entsprechend und geben Sie an, warum Sie unsicher sind. Es ist wichtig, so präzise wie möglich zu sein, um die Genauigkeit der Untersuchung zu gewährleisten.

Was passiert mit einem abgegebenen Hinweis?2023-09-22T09:55:39+02:00

Wenn Sie einen Hinweis abgeben, wird dieser von einem unserer Vertrauensanwälte sorgfältig behandelt und geprüft:

Eingangsprüfung: Ihr Hinweis wird zunächst auf Vollständigkeit und Klarheit überprüft. Wenn Informationen fehlen oder unklar sind, kann es sein, dass Sie kontaktiert werden, um weitere Details bereitzustellen.

Vertrauliche Bearbeitung: Ihr Hinweis wird vertraulich behandelt. Ihre Identität wird, sofern nicht ausdrücklich von Ihnen gewünscht, nicht offenbart.

Prüfung der Relevanz: Wir prüfen den Hinweis auf seine rechtliche Relevanz und Plausibilität. Hierbei wird auch berücksichtigt, ob der Hinweis ausreichende Informationen enthält, um entsprechende Folgemaßnahmen durchzuführen.

Folgemaßnahmen: Falls der Hinweis als relevant erachtet wird und auf mögliche Verstöße hinweist, können wir eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in die Wege leiten:

  • Interne Untersuchungen bei der Organisation durchführen und betroffene Personen und Abteilungen kontaktieren,
  • den Hinweisgeber an andere zuständige Stellen verweisen (z.B. Staatsanwaltschaft, Datenschutzaufsichtsbehörden),
  • das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder,
  • das Verfahren zur weiteren Untersuchung an die für interne Ermittlungen zuständige Abteilung der Organisation oder an eine zuständige Behörde abgeben (z.B. für strafrechtliche Ermittlungen)

Benachrichtigung des Hinweisgebers: Wir teilen Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung mit, welche Folgemaßnahmen bereits ergriffen oder noch geplant sind.

Wir werden die Vertraulichkeit Ihrer Identität und der in der Meldung genannten Personen wahren. Dieser Schutz der Vertraulichkeit besteht nicht für Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden.

Mit wem besteht ein Mandatsverhältnis?2023-09-21T20:40:13+02:00

Durch die Abgabe des Hinweises entsteht zwischen Ihnen und uns kein Mandatsverhältnis.

Dieses besteht nur zwischen uns und dem jeweiligen Unternehmen/Organisation, das uns als Vertrauensanwälte beauftragt hat. Neben den gesetzlichen Vorgaben zur Vertraulichkeit haben wir zusätzlich mit jedem dieser Unternehmen/Organisationen vereinbart, dass diese unwiderruflich darauf verzichten, über die Identität des Hinweisgebers unterrichtet zu werden, wenn der Hinweisgeber dies nicht wünscht.

Wie wird Ihre Identität als Hinweisgeber geschützt?2023-09-22T09:56:21+02:00

Der Schutz Ihrer Identität als Hinweisgeber hat für uns höchste Priorität. Wir ergreifen umfassende Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit Ihrer Identität gewahrt bleibt. Hier sind einige der Schritte, die wir unternehmen, um Ihre Identität zu schützen:

Vertraulichkeit: Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung genannten Personen zu wahren. Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Eine Weitergabe an andere Personen ist untersagt.

Anonyme Meldung: Wir bieten die Möglichkeit zur anonymen Meldung an. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Identität nicht preisgeben müssen, wenn Sie einen Hinweis abgeben. Ihre Informationen werden dennoch geprüft und behandelt, ohne dass Ihre Identität bekannt wird.

Vertrauliche Kommunikation: Die Kommunikation zwischen Ihnen und unseren Vertrauensanwälten erfolgt über gesicherte Kanäle. Nur Vertrauensanwälte, die direkt an der Prüfung Ihres Hinweises beteiligt sind, haben Zugriff auf die Informationen. Alle Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Wir setzen auf unserem digitalen Hinweisgebersystem technische Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Hinweises nicht zur Identifizierung zurückverfolgt werden können, wenn Sie sich für eine anonyme Meldung entscheiden. Wir ermutigen Sie, nur die Informationen bereitzustellen, die zur Prüfung des Vorfalls erforderlich sind, um Ihre Identität weiter zu schützen. Je weniger persönliche Informationen Sie preisgeben, desto besser.

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